Das Landgericht Koblenz hat den Eltern und der Schwester der am 11.03.2023 getöteten zwölfjährigen Luise Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 125.000 Euro zugesprochen. Darüber hinaus wurden die Beklagten verpflichtet, Beerdigungskosten in Höhe von 15.263,94 Euro zu übernehmen sowie die Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.403,36 Euro nebst Zinsen freizustellen.
Zusätzlich stellte das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten für künftig entstehende materielle Schäden fest. Die Kammer bewertete die Tat zudem ausdrücklich als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Insgesamt wurde der Klage damit überwiegend stattgegeben.
Nach Überzeugung des Gerichts hatten die beiden damals 12 und 13 Jahre alten Beklagten Luise heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet. Laut Urteil führten sie das Mädchen unter dem Vorwand einer Überraschung in eine Schlucht. Dort sollen sie zunächst versucht haben, Luise mit einem Plastikbeutel zu erwürgen, bevor sie mit insgesamt 74 Messerstichen auf das Opfer einstachen.
Da die beiden Täterinnen zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht strafmündig waren, kam eine strafrechtliche Verfolgung nicht infrage. Nach deutschem Recht beginnt die Strafmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Zivilrechtlich könne eine Haftung jedoch bereits ab einem Alter von sieben Jahren bestehen, sofern die notwendige Einsichtsfähigkeit vorhanden ist. Diese sah das Gericht bei beiden Beklagten als gegeben an.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unterschied die Kammer zwischen dem vererbten Anspruch des Opfers selbst sowie dem eigenen Anspruch der Angehörigen aufgrund des erlittenen Verlustes. Nach Auswertung eines Sachverständigengutachtens geht das Gericht davon aus, dass Luise vor ihrem Tod erhebliche Schmerzen, starke Panik und Todesangst erleiden musste. Der Kammer zufolge dauerte der Zeitraum bis zur Bewusstlosigkeit zwar kürzer als von den Klägern angenommen, dennoch sei ein erhebliches Leid nachgewiesen worden.
Das Gericht sprach deshalb ein vererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro für Luise zu. Weitere 85.000 Euro entfallen auf Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen wegen erlittener traumatischer Schockschäden.
Da der Verlust nach Auffassung des Gerichts anhaltende gesundheitliche Folgen bei den Angehörigen verursacht hat, müssen die Beklagten zudem auch für zukünftige materielle Schäden aufkommen.
Die geltend gemachten Beerdigungskosten wurden größtenteils anerkannt. Lediglich Kosten für sogenannte Erinnerungsschmuckstücke („Procasting-Schmuck“) wurden nicht als erstattungsfähige Beerdigungskosten angesehen.
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung eingelegt werden.
(PM LGKO, red [LW])