Wegen des großen öffentlichen Interesses und zahlreicher, teils irreführender Kommentare in sozialen Netzwerken sieht sich die Staatsanwaltschaft zu einer klarstellenden Mitteilung veranlasst. Es geht um zwei voneinander unabhängig zu betrachtende sexuelle Übergriffe auf zwei Mädchen im April 2026.
Vergewaltigung in der Koblenzer Schlossstraße – 16. April 2026
Am 16.04.2026 kam es in der Koblenzer Innenstadt im Bereich der Schlossstraße zu einer mutmaßlichen Vergewaltigung eines 12-jährigen Mädchens. Opfer und Tatverdächtiger kannten sich über Snapchat und TikTok. Gegen 20:00 Uhr soll das Kind den Mann dort getroffen haben, woraufhin er es in den Hausflur eines Mehrfamilienhauses lockte. In einem angrenzenden Raum soll er sich unter Gewaltanwendung und gegen den klar geäußerten Willen des Mädchens an ihr vergangen haben. Das Kind konnte sich nach kurzer Zeit befreien und flüchten. Der dringende Tatverdacht richtet sich gegen einen 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, der sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft befindet. Die Ermittlungen dauern an.
Vorwürfe an einer Schule in Koblenz-Lützel – 28. April 2026
Am 01.05.2026 erstattete die Mutter eines 11-jährigen Mädchens Anzeige. Das Kind soll am 28.04.2026 auf der Schultoilette in Koblenz-Lützel während einer Pause von zwei männlichen Personen unter Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sein. Der Verdacht richtete sich zunächst ebenfalls gegen den 20-jährigen Beschuldigten sowie gegen einen 18-jährigen afghanischen Staatsangehörigen als mutmaßlichen Mittäter. Das Amtsgericht erließ am 05.05.2026 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl – unabhängig von in sozialen Netzwerken kursierenden Berichten über angebliche Aktionen aus dem Familienkreis des Opfers.
Tatverdacht nicht haltbar – Verfahren eingestellt
Die weiteren Ermittlungen konnten den Tatverdacht hinsichtlich der Tat vom 28.04.2026 nicht aufrechterhalten. Das Amtsgericht Koblenz hob den Haftbefehl gegen den 20-Jährigen am 22.05.2026 auf. Gegen den 18-Jährigen bestand zu keinem Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen beide mangels hinreichenden Tatverdachts ein: Zeugenaussagen zur Täteridentifikation waren nicht belastbar, Handydaten belegten, dass sich beide zur Tatzeit nicht am Tatort befanden, und Alibis wurden durch Zeugen bestätigt. DNA- oder sonstige kriminaltechnische Spuren fehlen. Die in sozialen Netzwerken behauptete Existenz eines Prahlvideos entspricht nicht der Wahrheit. Das Verfahren wird gegen unbekannt weitergeführt.
Warnung vor Hetze – keine erhöhte Gefährdungslage
Staatsanwaltschaft und Polizei appellieren ausdrücklich, die Unschuldsvermutung zu respektieren und sich nicht an Hass- und Hetzkampagnen zu beteiligen. Wer strafbare Inhalte wie Bedrohungen oder massive Beleidigungen postet, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche an Koblenzer Schulen – auch nicht für die Schule in Koblenz-Lützel.
Rechtlicher Hinweis:
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Ein Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Strafverfahrens.
Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht ist. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
(PM StA KO, red [LW])