Lörrach.Rheinfelden. Einen nicht alltäglichen Fund machten Zöllner des Hauptzollamts Lörrach Ende Mai: Bei einer Kontrolle auf der A 861 entdeckten die Beamten einen PKW mit Anhänger, der mit einer Gondel einer Schweizer Bergbahn beladen war.
Der Fahrer des Wagens gab an, die Gondel in der Schweiz als Geburtstagsgeschenk für seine Freundin gekauft zu haben. Allerdings hatte er die ca. 600 EUR teure Gondel nicht beim Zoll angemeldet und somit auch keine Einfuhrabgaben gezahlt. Die Zollbeamten erhoben die Einfuhrabgaben von rund 200 EUR nach. Anschließend konnte der Mann seine Fahrt samt des außergewöhnlichen Geschenks fortsetzen.
Zusatzinformationen:
Reisende können bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln) und von der Insel Helgoland dort erworbene Waren (Reisemitbringsel) nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen. Dazu müssen sie die betreffenden Waren mit sich, im selben Transportmittel, führen. Wird das Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt dieses dagegen nicht als mitgeführt. Außerdem müssen die Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch, auch für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk, keinesfalls aber zu gewerblichen Zwecken oder zum Mitbringen gegen Entgelt bestimmt sein. Für die Einfuhr von Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Arzneimitteln sowie Kraftstoffen gelten festgelegte Mengenbeschränkungen. Andere Waren können bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro pro Person und pro Tag (Jugendliche unter 15 Jahren nur bis 175 Euro) abgabenfrei eingeführt werden. Im Falle einer Flug- oder Seereise erhöht sich dieser Betrag auf 430 Euro pro Person (Jugendliche ebenfalls nur bis 175 Euro). Für Bewohner grenznaher Gemeinden und Grenzpendler gelten eingeschränkte Freimengen. Sogar bei der Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat gelten für bestimmte Warengruppen Reisefreimengen. Sollten Reisemitbringsel die genannten Freimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Waren sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Dort werden die dafür anfallenden Einfuhrabgaben berechnet. Vor jeder Reise lohnt sich also ein Blick auf die Homepage der Bundeszollverwaltung oder besser gleich die App „Zoll und Reise“ aufs Smartphone oder Tablet laden.
Pressemitteilung des Zolls via OTS.