Insgesamt sieben Jahre Freiheitsstrafe hat das Landgericht Saarbrücken am 14.07.2023 gegen den Kopf einer Steuerhinterzieher-Bande aus dem Saarland verhängt.

Bild: Illegale Herstellungsanlage Quelle: ZFA Frankfurt am Main

Nach umfangreichen Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main – Dienstsitz Kaiserslautern und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde der Angeklagte in zwei Fällen wegen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner kam es wegen sieben Fällen der Steuerhinterziehung zu einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 29-jährige Haupttäter als Kopf einer Bande fungierte, welche gewerbsmäßig unversteuerten und gefälschten Wasserpfeifentabak herstellte und anschließend vertrieb.

Zudem sprach das Gericht in insgesamt neun Einzelfällen die Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von fast 700.000 Euro aus. Zweck der Einziehung ist es, die durch Straftaten illegal erlangten Gewinne abzuschöpfen.

Bild: Teil des sichergestellten Wasserpfeifentabaks Quelle: ZFA Frankfurt am Main

Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main berichtete in der Sache am 10.10.2022 (siehe Illegale Produktionsstätte für Shisha-Tabak ausgehoben).

Einsatzkräfte des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main stellten am 06.10.2022 bei großangelegten Durchsuchungsmaßnahmen im Regionalverband Saarbrücken und im Landkreis Neunkirchen rund 423 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, mehr als 490 Kilogramm Substitute zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks und über 9.100 Stück unversteuerte Zigaretten sicher. Zudem stießen sie bei den Durchsuchungen auf über 800 Gramm Haschisch, 480 Stück illegale Potenzpillen und auf eine umfangreiche Menge an gefälschten Verpackungsmaterialien für Wasserpfeifentabak.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist noch nicht rechtskräftig.

Zusatzinformationen:

Wasserpfeifentabak unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Ware der Tabaksteuer. Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Das ist an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen.

Wer Wasserpfeifentabak, für den die Tabaksteuer hinterzogen wurde, mit einer Bereicherungsabsicht ankauft oder sich oder einem Dritten den Tabak verschafft, oder den Wasserpfeifentabak absetzt oder abzusetzen hilft, der begeht eine strafbare Steuerhehlerei.

(PM ZOLL-F)