Nach umfangreichen und langwierigen Ermittlungen hat die Kriminaldirektion Koblenz am 20.09.2023 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte vollstreckt, denen vorgeworfen wird, durch betrügerische Schockanrufe Menschen in Koblenz, Alfter und Swistal zur Herausgabe von hohen Mengen Bargeld und sonstigen Vermögensgegenständen veranlasst zu haben. Zeitgleich wurden insgesamt acht Durchsuchungsbeschlüsse in Köln, Bonn, Swistal und Sankt Augustin vollstreckt.
Die beiden in Sankt Augustin und Köln festgenommen männlichen Beschuldigten sind 34 und 67 Jahrenalt und besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
Ihnen wird gewerbsmäßiger Bandenbetrug und Amtsanmaßung vorgeworfen. Sie sollen Teil einer kriminellen Gruppierung sein, die gezielt vor allem ältere Menschen mit sog. „Schockanrufen“ kontaktiert und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, Bargeld, Schmuck oder Gold herauszugeben. Die Anrufer gaben sich hierbei als Polizeibeamte aus und schilderten jeweils, dass ein Kind der Geschädigten einen tödlichen Unfall verursacht habe, deshalb festgenommen worden sei und nur gegen Zahlung einer Kaution freigelassen werden könne. Meist wurden in der Folge angebliche Kriminalbeamte und vermeintliche Staatsanwälte eingebunden, die den erfundenen Sachverhalt bestätigten, um die Glaubwürdigkeit zu erhöhen. In mehreren Fällen haben die gutgläubigen Opfer Bargeld und Wertgegenstände im deutlich 5-stelligen Eurobereich übergeben.
Das Amtsgericht Koblenz hat am Nachmittag die Haftbefehle bestätigt und die Untersuchungshaft angeordnet. Die Beschuldigten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen.
Im Hinblick auf die noch laufenden Ermittlungen können leider derzeit weitergehende Informationen – auch auf Nachfrage – nicht mitgeteilt werden.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft telefonisch oder persönlich die Übergabe von Geld oder Wertgegenständen an öffentlichen Orten oder zuhause verlangen würden. Wird mit einem solchen Wunsch an Bürgerinnen und Bürger herangetreten, handelt es sich immer um einen Betrugsversuch. Bitte lassen Sie sich unter keinen Umständen darauf ein! Informieren Sie in solchen Fällen umgehend die „richtige“ Polizei!
Rechtliche Hinweise
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
Ein Betrug nach § 263 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen einen eines dadurch beschädigt, dass er durch Vorspieglung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vor.
Eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB begeht, wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
(PM StA)