Die Ausweitung der Elektromobilität zählt seit langem zu den ausgewiesenen Zielen der Bundesregierungen. Sonderparkplätze für E-Fahrzeuge sollen diese Art der Mobilität attraktiver machen. Deswegen zeigt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unbefugte, die diese Stellplätze blockieren.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 K 7479/22)

Der Fall: Ein Mann hatte sein Motorrad auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestellt. Dafür sollte er insgesamt 159 Euro bezahlen – Verwaltungsgebühren und Abschleppkosten. Er verwahrte sich dagegen. Seine Begründung: Das Kraftrad sei so platzsparend abgestellt gewesen, dass trotzdem dort ein E-Auto hätte geladen werden können. Außerdem hätte es keinen Abschleppdienst gebraucht, denn der städtische Mitarbeiter sei durchaus in der Lage gewesen, das Zweirad selbst zur Seite zu stellen.

Das Urteil: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig erlassen worden, entschied das Verwaltungsgericht. Auch am Abschleppen gebe es nichts auszusetzen. Das alles sei durch den vorausgegangenen Rechtsverstoß zu begründen. Das Abstellen eines Verbrenner-Fahrzeugs in dem für E-Autos reservierten Bereich müsse wie ein Halten im absoluten Halteverbot betrachtet werden.

(PM Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, Referat Presse)