Unter Leitung der Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main derzeit gegen sieben Beschuldigte aus dem Raum Koblenz. Die Verdächtigen – fünf deutsche Staatsbürger, ein Pole und ein Kosovare – sind zwischen 23 und 56 Jahre alt.

Ihnen wird vorgeworfen, seit September 2023 banden- und gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln sowie neuen psychoaktiven Stoffen in nicht geringer Menge gehandelt zu haben.

Seit den frühen Morgenstunden des heutigen Tages laufen Durchsuchungen in insgesamt 17 Objekten in Koblenz, insbesondere im Stadtteil Neuendorf, sowie in einem weiteren Objekt im nordrhein-westfälischen Meschede. Unterstützt wird das bundesweit zuständige Zollfahndungsamt Frankfurt/Main durch Kräfte des Polizeipräsidiums Koblenz sowie Spezialeinsatzkräfte.

Zwei der Beschuldigten – ein 27- und ein 46-jähriger Deutscher – wurden aufgrund zuvor erlassener Haftbefehle festgenommen und noch am Nachmittag der Haftrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Der Haftbefehl gegen den 27-Jährigen wurde gegen eine fünfstellige Kaution außer Vollzug gesetzt, der 46-Jährige bleibt in Untersuchungshaft.

Die Durchsuchungen führten bereits zur Sicherstellung umfangreicher Beweismittel. Unter anderem wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt:

  • ca. 1 Kilogramm Kokain
  • ca. 8 Kilogramm Cannabis
  • ca. 1 Kilogramm MDMA
  • ca. 550 Gramm Amphetamin
  • ca. 900 Gramm Ketamin
  • ca. 20 Gramm Heroin
  • ca. 3 Kilogramm Streckmittel
  • rund 31.000 Euro Bargeld
  • Goldunzen, Silbermünzen, drei Luxusuhren, Goldschmuck
  • mehrere Waffen und gefährliche Gegenstände (darunter zwei Schreckschusspistolen mit Munition, eine zerlegte Schusswaffe, ein Faustmesser und fünf Schlagringe)

Das endgültige Ergebnis der Maßnahmen steht noch aus. Die Ermittlungen dauern an.

Rechtliche Hinweise :

Gemäß § 152 Abs. Gemäß § 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, herauszufinden, ob ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den/die Beschuldigte(n) gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltlichen Verfahrens und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist (§ 29a BtmG). Das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht (§ 30a BtmG).

Ketamin ist ein Narkosemittel mit antidepressiver Wirkung und halluzinogenen Nebenwirkungen, das häufig als Droge missbraucht wird und dem NpSG unterfällt.
MDMA ist eine Amphetaminart, die häufig in Ecstasy-Pillen enthalten ist.

(PM StA KO, red [LW])