Ermittlungsverfahren gegen (ehemalige) Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Unterschlagung abgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz abgeschlossen.
Die seinerzeit in der anonymen Strafanzeige gegen drei ehemalige und einen aktiven Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes erhobenen Vorwürfe und der sich im Zuge der Ermittlungen gegen vier weitere Mitarbeiter ergebende Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Waffengesetz haben sich im Rahmen der Ermittlungen nur teilweise bestätigt.
Nach Abschluss der Ermittlungen konnte lediglich gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes ein hinreichender Tatverdacht eines strafbaren Verstoßes gegen das Waffengesetz begründet werden. Dieser hatte in seiner Wohnung und in einem von ihm genutzten Wohnwagen eine Waffe, Munition unterschiedlichen Kalibers und eine kleine Menge Sprengpulver aufbewahrt, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Ob diese Gegenstände aus Fundbeständen des Kampfmittelräumdienstes stammten, konnte nicht geklärt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Koblenz insoweit einen inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe verhängt.
Gegen zwei weitere Mitarbeiter hat das Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls im Strafbefehlswege eine Geldstrafe wegen Unterschlagung verhängt. In deren privaten Spinden an der Arbeitsstelle fand sich eine größere Menge dienstlich erlangter Munition, die die Beschuldigten für eigene Zwecke zur Ausübung des privaten Schießsports verwenden wollten. Da jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse vorlagen, verblieb es hier beim Tatvorwurf einer Unterschlagung der Munition. Die Strafbefehle haben ebenfalls bereits Rechtskraft erlangt.
Gleichfalls ergab sich gegen drei weitere Mitarbeiter wegen der Aneignung dienstlich erlangter Munition ein hinreichender Tatverdacht der Unterschlagung. Waffenrechtliche Erlaubnisse lagen auch hier vor. Da es sich nur um eine geringe Menge an Munition bzw. um Einzelstücke handelte, wurde gegen diese Beschuldigten das Verfahren mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung im April 2023 gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, wobei zwei Beschuldigte die Zahlungsauflage bereits vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist erfüllt haben.
Gegen den in der anonymen Strafanzeige benannten pensionierten Hauptbeschuldigten und einen weiteren ehemaligen pensionierten Mitarbeiter erfolgte zwischenzeitlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, da sich nach den umfangreichen Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens nichts begründen ließ. Insbesondere bei dem Hauptbeschuldigten lagen waffenrechtliche Erlaubnisse sowie auch Genehmigungen des Dienstherrn vor, die ihn zum Besitz und auch zum Umgang mit diversen waffenrechtlich relevanten Gegenständen berechtigten.
Rechtliche Hinweise:
Die Staatsanwaltschaft nimmt gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung Ermittlungen auf, wenn sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet, bedeutet mithin nicht, dass ein Tatnachweis erbracht worden wäre oder es zu einer Anklageerhebung oder gar Verurteilung kommen wird. Für Beschuldigte gilt vielmehr uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können gemäß § 407 Abs. 1 Strafprozessordnung bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben worden ist, steht er gemäß § 410 Strafprozessordnung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Ein Verfahren kann gemäß § 153a StPO gegen die Erteilung von Auflagen oder Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das Gesetz benennt – nicht abschließend – eine Reihe insbesondere in Betracht kommender Auflagen und Weisungen, wie z.B. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonstige gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall konnte das Strafverfolgungsinteresse durch die o.g. Auflage kompensiert werden. Eine abschließende Feststellung der Schuld der beschuldigten Person ist hiermit nicht verbunden.
(PM StA)