am gestrigen Tag, 31.01.2024, gegen 11:35 Uhr im Stadtgebiet Betzdorf zu einer zunächst unklaren Lage. Die Situation konnte durch den Einsatz starker Kräfte der Polizei Betzdorf in wenigen Minuten aufgeklärt und bereinigt werden. Eine Gefahr für die Bevölkerung bestand zu keiner Zeit. Die weiteren Ermittlungen wurden durch die Kriminalinspektion Betzdorf übernommen und dauern noch an.

Auf Nachfrage teilt die Staatsanwaltschaft Koblenz folgendes mit:

Am 31.01.2024 kam es zwischen dem 28jährigen Beschuldigten und seiner Freundin in der gemeinsam genutzten Wohnung in Betzdorf zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, weil diese die Beziehung beenden wollte. Da sich der Beschuldigte weigerte, die Wohnung zu verlassen, rief die Freundin des Beschuldigten eine Freundin und deren Bruder an, um ihr zu helfen. Nachdem diese vor Ort eingetroffen waren und vergeblich versucht hatten, den Beschuldigten zum Verlassen der Örtlichkeit zu bewegen, zog dieser unvermittelt ein Messer und stach dieses dem Bruder der Freundin drei Mal mit kurzem zeitlichen Abstand in den Bereich des Bauches, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, diesen tödlich zu verletzen. Der Bruder und die beiden Frauen setzten sich nun zur Wehr, wobei die Frauen ebenfalls leicht verletzt wurden. Schließlich gelang es ihnen, den Beschuldigten aus der Wohnung zu schieben und die Tür zu schließen. Der Beschuldigte verließ sodann die Örtlichkeit. Die Verletzten verständigten über Notruf die Polizei.

Der Beschuldigte konnte kurze Zeit später festgenommen werden.

Der angeforderte Rettungshubschrauber wurde nicht benötigt; der Verletzte wurde mittels RTW abtransportiert.

Der 25 Jahre alte Verletzte erlitt drei Stichwunden im Bauchbereich und eine Schnittwunde am Handgelenk, wodurch eine Arterie durchtrennt wurde. Er wurde intensiv-medizinisch versorgt; sein Zustand ist stabil. Die beiden Frauen erlitten oberflächliche Schnittwunden an den Händen und Prellungen.

Der Beschuldigte wurde heute dem Haftrichter in Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erließ und die Untersuchungshaft anordnete.
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Köperverletzung und versuchter Nötigung (§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB).
Zu Einsatzkonzepten und Einsatzstärken der Polizei geben wir grundsätzlich keine Erklärungen ab.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

(PM POL, StA)