Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat inzwischen gegen zehn Angeschuldigte Anklagen zum Landgericht Koblenz erhoben.

Es handelt sich aus prozessualen Gründen um getrennte Anklageschriften.

Die Anklageschriften richten sich gegen sechs deutsche Staatsangehörige im Alter zwischen 23 und 26 Jahren, einen 51-jährigen albanischen Staatsangehörigen, einen 24-jährigen Türken, einen 31-jährigen Franzosen und einen 26-jährigen Pakistani.

Den Angeschuldigten wird in unterschiedlichen Konstellationen im Wesentlichen vorgeworfen in zahlreichen Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben bzw. sich daran beteiligt zu haben. Einige der Angeschuldigten sollen als Bande gehandelt haben. Bei den Betäubungsmitteln handelt es sich um Kokain, Amphetamin, Marihuana und Haschisch, wobei überwiegend Mengen im Kilogrammbereich – teilweise sogar im zweistelligen Kilogrammbereich –  Gegenstand der Tatvorwürfe sind.

Neun dieser Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Gegen einen Angeschuldigten wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Termine zur jeweiligen Hauptverhandlung sind noch nicht bestimmt, da zunächst den Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist und das Landgericht über die Eröffnung der Verfahren zu entscheiden hat.

Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Gegen sieben weitere Beschuldigte dauern die Ermittlungen in eigenständigen Verfahren an. Einer dieser Beschuldigten befindet sich unverändert in Untersuchungshaft. Gegen zwei dieser Beschuldigten wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die vier übrigen Beschuldigten befanden sich zu keiner Zeit in Untersuchungshaft.

Rechtliche Hinweise:

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 30a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft. 

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 30 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft. 

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist.

Für die Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

(PM StA)