Die Staatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit der Entwendung von Jetons aus der hochwassergeschädigten Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler Anklage zum Schöffengericht beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler erhoben.
Angeklagt sind insgesamt vier Männer aus Bonn und eine Frau aus Remagen im Alter von 33 bis 37 Jahren (die Angaben zum Alter der seinerzeit drei Beschuldigten in der Erstmitteilung vom 26.07.2021 beruhten auf einem Schreibversehen).
Einem 34jährigen deutschen Staatsangehörigen und einem gleichaltrigen türkischen Staatsangehörigen wird zur Last gelegt, am 18.07.2021 die schwere Beschädigung der Spielbank durch die Flutkatastrophe ausgenutzt und dort nach dem Aufbrechen eines Behältnisses im Kassenbereich Jetons im Gesamtwert von 125.500 Euro entwendet zu haben. Ihnen wird gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorgeworfen.
Den drei weiteren Angeschuldigten liegt der Vorwurf der Hehlerei zur Last.
Einer 33jährigen Frau und einem 37jährigen Mann, die beide deutsche Staatsangehörige sind, wird vorgeworfen, von den des Diebstahls verdächtigen Männern kurz nach der Tat jeweils einen Jeton im Wert von 5.000 Euro aus der Beute erlangt zu haben, wobei sie zumindest billigend in Kauf genommen haben sollen, dass die Jetons aus einer Straftat herrührten.
Einem 34jährigen Mann, der über die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit verfügt, wird zur Last gelegt, am 22.07.2021 in Absprache mit den beiden des Diebstahls verdächtigen Männern Jetons im Wert von über 15.000 Euro beim Ring Casino am Nürburgring vorgelegt zu haben, um diese in Bargeld umzutauschen. Dabei soll er ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Jetons aus einer Straftat stammten.
Die über den Diebstahl aus der Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler unterrichteten Mitarbeiter des Casinos hielten die Männer hin und verständigten die Polizei, die die drei Angeschuldigten vorläufig festnahm.
Die gegen die drei Männer am 23.07.2021 bzw. 24.09.2021 wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall erlassenen Haftbefehle sind zwischenzeitlich – hinsichtlich des nun wegen Hehlerei angeklagten Mannes -aufgehoben bzw. – hinsichtlich der beiden weiterhin des Diebstahls im besonders schweren Fall angeklagten Männer – gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden.
Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Zunächst hat das Amtsgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zur Terminierung und zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Gerichts.
Rechtliche Hinweise:
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bzw. einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Eine Anklageerhebung ist daher nicht gleichbedeutend damit, dass der Tatnachweis bereits erbracht oder die angeklagten Personen schon überführt wären. Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung. Hieran ändert auch der Erlass eines Haftbefehls nichts.
Das Gesetz droht in § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) für Diebstahl grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Für besonders schwere Fälle sieht § 243 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dabei liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel etwa dann vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, oder wenn die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausgenutzt werden.
Wegen Hehlerei macht sich gemäß § 259 StGB strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Das Gesetz droht für die Hehlerei Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an.
Dabei hängt die Höhe einer etwaigen Strafe stets von den Umständen des Einzelfalles ab, lässt sich also nicht schematisch beurteilen.
(PM StA)