Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen zuletzt in Niedersachsen stationierten 32-jährigen Bundeswehrsoldaten Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz wegen des Verdachts des Mordes, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben. (wir berichteten)
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 09.12.2022 auf einem Pendlerparkplatz in Neuhäusel in seinem Pkw seine 21-jährige frühere Lebensgefährtin durch zahlreiche Messerstiche grausam, heimtückisch und aus niederen Beweggründen getötet zu haben. Anschließend soll der Angeschuldigte absichtlich einen Verkehrsunfall auf der Autobahn A3 in der Nähe der Anschlussstelle Mogendorf verursacht haben, bei dem er auf das Heck eines anderen Fahrzeugs aufgefahren ist. Nach einer anschließenden Kollision mit der Mittelleitplanke soll er sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben und in Höhe der Anschlussstelle Dierdorf erneut mit der Leitplanke kollidiert sein, bevor er am Unfallort vorläufig festgenommen werden konnte. Die Leiche des Tatopfers befand sich die ganze Fahrt über auf dem Beifahrersitz.
Der Angeschuldigte hat bislang von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht Koblenz hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich insoweit und weiteren Fragen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes macht sich gemäß § 211 Strafgesetzbuch strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken tötet. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitstrafe vor.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist – ebenso wie mit dem Erlass eines Haftbefehls – weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.
(PM StA)