Am 28.08.2026 hat das Landgericht Koblenz den 81-jährigen Angeklagten im Verfahren 14 Ks 2101 Js 14178/96 wegen Mordes an Amy Lopez zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem stellte die Kammer die besondere Schwere der Schuld fest.

Nach Überzeugung des Gerichts ermordete der Angeklagte die damals 24-jährige Amy Lopez am 26.09.1994 heimtückisch und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs.

Nach den Feststellungen der Kammer handelte es sich bei Amy Lopez um ein Zufallsopfer des Angeklagten. Dieser habe gezielt nach einer Frau gesucht, die er vergewaltigen wollte, und sich an diesem Tag auf die Suche nach einem weiblichen Opfer begeben.

Amy Lopez sei dabei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Der Angeklagte habe den Tod seines zufällig ausgewählten Opfers von Beginn an billigend in Kauf genommen und Amy Lopez schließlich mit Tötungsabsicht im General-von-Aster Zimmer auf der Festung Ehrenbreitstein ermordet.

Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit stellte die sachverständig beratene Kammer nicht fest.

Besondere Schwere der Schuld festgestellt

Nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten stellte die Kammer die besondere Schwere der Schuld fest. Der Angeklagte habe zwei Mordmerkmale erfüllt.

Auch das Tatmotiv, die Umsetzung seiner Vergewaltigungsfantasien, sowie die planvolle Begehung der Tat zulasten eines willkürlich ausgewählten Zufallsopfers wurden bei der Bewertung besonders schwer gewichtet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung liegen nach Auffassung der Kammer zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr vor. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des angeschlagenen Gesundheitszustandes des Angeklagten sei nach Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe keine Gefährlichkeit mehr für die Öffentlichkeit zu erwarten.

Urteil ist rechtskräftig

Das Gericht verkündete folgenden Tenor:

  1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
  2. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
  3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

(PM LGKO, red [LW])